Statuten
NAME UND SITZ
Art. 1
Die OdA (Organisation der Arbeitswelt) „Hauswirtschaft beider Basel“ ist ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten. Hauswirtschaft beider Basel ist Mitglied der OdA Hauswirtschaft Schweiz.
NEUTRALITÄT
Art. 2
Hauswirtschaft beider Basel ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
ZWECK
Art. 3
Hauswirtschaft beider Basel bezweckt die Förderung der hauswirtschaftlichen Ausund
Weiterbildung:
- die dreijährige Grundbildung Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft
- die zweijährige Grundbildung Hauswirtschaftspraktiker/-in
- die Organisation und Durchführung von Kursen für Bildungsverantwortliche
AUFGABEN
Art. 4
Hauswirtschaft beider Basel pflegt Kontakte mit Behörden und Betrieben und arbeitet
mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen.
Sie plant und unterstützt die Entwicklung und Verwirklichung zeitgemässer Formen
hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
Als Mitglieder von Hauswirtschaft beider Basel können natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von natürlichen Personen entscheidet der
Vorstand.
Die Aufnahme und der Ausschluss von juristischen Personen erfolgen auf Antrag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Der Austritt kann auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand drei
Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
Mitglieder, welche austreten haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen
ORGANISATION
Art. 6 Die Organe von Hauswirtschaft beider Basel sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Hauswirtschaft beider Basel.
Sie findet jährlich einmal im ersten Halbjahr statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes einberufen werden wie auch auf Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- die Genehmigung des Budgets
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
- die Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder der Kontrollstelle
- die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliederkategorien
- die Aufnahme und der Ausschluss von juristischen Personen
- die Revision der Statuten
- die Auflösung des Verbandes
-
-
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Wahlvorschläge können sowohl vom Vorstand, wie auch von natürlichen oder juristischen Personen an der Versammlung gemacht werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung zugestellt werden.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sind sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium einzureichen.
VORSTAND
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis höchstens 11 Mitgliedern, davon mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Vertreterinnen / Vertretern verschiedener hauswirtschaftlicher Betriebe und Organisationen, sowie der Hauswirtschaft verbundenen Personen.
Zur Bearbeitung von bestimmten Themen können Fachpersonen beigezogen werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bestätigt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
AUFGABEN DES VORSTANDES
Art. 9
Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte:
- die laufende Geschäftsführung
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die Verantwortung für finanzielle Belange
- die Aufnahme und der Ausschluss von natürlichen Personen
- die Vertretung von Hauswirtschaft beider Basel nach aussen
- das Einsetzen von Arbeitsgruppen
- die Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen, insbesondere für Bildungsverantwortliche
- Schaffung und Betreuung von Ausbildungsplätzen
- Kontakte zu Berufsbildungsämtern und Berufsfachschulen
- Planung und Organisation von überbetrieblichen Kursen
- Vorschlag Chefexperten/-in an das zuständige Berufsbildungsamt
KONTROLLSTELLE
Art. 10
Die Kontrollstelle überprüft im Auftrag der Mitgliederversammlung die Buchhaltung von Hauswirtschaft beider Basel und erstattet Bericht an die Mitgliederversammlung. Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern des Verbandes.
Die Kontrollstelle wird für 1 Jahr gewählt.
FINANZEN
Art. 11
Die finanziellen Mittel von Hauswirtschaft beider Basel werden aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge
- Subventionen
- Zuwendungen von Dritten
Für die Verpflichtungen der Hauswirtschaft beider Basel haftet nur das Vereinsvermögen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
STATUTENREVISION
Art. 12
Zur Revision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen notwendig.
AUFLÖSUNG
Art. 13
Die Auflösung von Hauswirtschaft beider Basel kann beschlossen werden, wenn an der Mitgliederversammlung drei Viertel aller anwesenden Stimmen für die Auflösung sind.
Die Versammlung bestimmt, welchen verwandten Organisationen ein allfälliges Vereinsvermögen zufallen soll.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2007 in Liestal genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen alle bisherigen Bestimmungen.